Makler können die Höhe der Maklerprovision
innerhalb eines gewissen Rahmens festlegen –
abhängig von Miete oder Kauf
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Provimmo
Immobiliendienstleistung
Herzogstrasse 48
5000 Aarau
Wie viel Provision ein Immobilienmakler verlangen kann, ist abhängig von verschiedenen Faktoren. Sie variiert nicht nur von Kanton zu Kanton, sondern kommt es auch auf die aktuelle Marktlage sowie das Miet- oder Kaufobjekt an. Bevor Makler eine Provision verlangen können, müssen sie allerdings vorab die Konditionen im Maklervertrag klären.
Maklerprovision: Das muss in den Maklervertrag
Gemäss Artikel 412ff des Obligationenrechts bezahlt grundsätzlich der Auftraggeber die Maklerprovision – sofern der Makler mit seiner Tätigkeit ausschlaggebend für den Vertragsabschluss war.
Generell kann der Maklervertrag schriftlich oder mündlich geschlossen werden – empfehlenswert ist allerdings die Schriftform. Der Vertrag muss dabei neben der Höhe der Provision und deren Fälligkeit bei erfolgreicher Vermittlung auch Name, Adresse, Auftragsdauer, Kündigungsformalitäten, Beschreibung des Objekts, die Rechte und Pflichten des Immobilienmaklers sowie des Auftraggebers enthalten.
Link-Tipp: Damit der Makler nicht auf den Kosten für das Exposé oder Reisen sitzenbleibt, kann er mit dem Auftraggeber einen Aufwendungsersatz vereinbaren.
Provisionshöhe: So viel können Immobilienmakler verlangen
Die Höhe der Provision ist nicht gesetzlich geregelt und unterscheidet sich je nach Kanton und nach Art des zu vermittelnden Objekts. Zudem macht es auch einen Unterschied, ob es sich um eine Vermietung oder einen Kauf handelt. „Beim Verkauf einer Immobilie bewegt sich Provision zwischen zwei und fünf Prozent des Kaufpreises, handelt es sich um eine Vermietung, muss der Auftraggeber mit einer Courtage zwischen acht und zwölf Prozent einer Jahresmiete rechnen“, erklärt Herbert Stoop von der Schweizerischen Maklerkammer (SMK).
Gemäss Obligationenrecht bleibt es den Parteien überlassen, in welcher Höhe sie innerhalb dieses Rahmens die Provision vereinbaren und wie sie diese berechnen – allerdings muss sie stets angemessen und verhältnismässig ist. Verlangt der Makler einen unverhältnismässig hohen Mäklerlohn, kann ein Richter auf Antrag des Auftraggebers gemäss Obligationenrecht die Provision auf einen angemessenen Beitrag herabsetzen. Sind sich Makler bezüglich ihrer Provision unsicher, können sie sich an die Tarifempfehlungen der Berufsverbände halten.
Sonderfall Doppelmäkelei: Wann der Makler von beiden Parteien Provision verlangen kann
Verlangt der Makler sowohl vom Auftraggeber als auch von der Gegenpartei Provision, handelt es sich um Doppelmäkelei. Diese ist nur in einem engen Rahmen zulässig: Der Makler muss beide Parteien darüber informieren und diese dürfen keine Einwände erheben. Ausserdem muss es sich um Nachweismäkelei handeln. In diesem Fall hat der Makler die Provision bereits dann verdient, wenn er dem Auftraggeber einen konkreten Vertragspartner nennt.
Fälligkeit der Maklerprovision
Auch wenn der Makler seine Provision ab dem Zeitpunkt verlangen kann, an dem der Hauptvertrag zustande kommt, können beide Vertragsparteien individuell einen Fälligkeitstermin vereinbaren – sofern für den Vertrag keine besondere Form vorgeschrieben ist. Im Falle einer öffentlichen Beurkundung durch einen Notar ist die Provision allerdings erst dann fällig, wenn der Vertrag in der entsprechenden Form geschlossen wurde.
Wann Makler keinen Provisionsanspruch haben
Der Immobilienmakler kann sein Recht auf verschiedene Art und Weise verwirken. Verletzt er gemäss Art. 415 OR seine Treuepflicht, indem er beispielsweise nicht wahrheitsgemäss über die Immobilie informiert, verliert er seinen Provisionsanspruch im gleichen Masse, wenn er seine Sorgfaltspflicht vernachlässigt. Dies ist der Fall, wenn er Informationen vom Verkäufer nicht auf Plausibilität prüft. Zum Beispiel, wenn er einem Käufer verspricht, dass ein späterer Anbau möglich ist, sich dies aber als falsch erweist.
Link-Tipp: Zwischen der Tätigkeit des Maklers und dem Vertragsabschluss muss ein Kausalzusammenhang bestehen – ist dieser nicht gegeben, kann dies dem Makler die Provision kosten.
Auch bei einer unzulässigen Doppelmäkelei, darf der Makler keine Provision verlangen. Eine Doppelmäkelei gilt dann als unzulässig, wenn der Auftraggeber den Preis für die Immobilie nicht festlegt, damit der Makler einen möglichst hohen Preis erzielt. Ein weiterer Fall von unzulässiger Doppelmäkelei besteht, wenn der Makler einer Vermittlungsmäkelei nachgeht. Dies ist gegeben, wenn der Makler nicht nur Interessenten nachweisen muss, sondern dazu verpflichtet ist, diese auf einen Vertragsabschluss hinzuführen.
Link-Tipp: Es geht ums Geld: So können sich Immobilienmakler vor dem Verlust der Maklerprovision schützen.
Solange Immobilienmakler aber mit offenen Karten spielen, ihre Pflichten nicht verletzen und keine unangemessenen Beträge verlangen, steht einer Provisionszahlung in der Regel nichts im Wege.
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